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Viele wissen, dass ein Arbeitsverhältnis dann endet, wenn es einvernehmlich aufgehoben wird, eine Befristung ausläuft oder es gekündigt wird. Endet das Arbeitsverhältnis aber auch dann, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht wird?
Nach deutschem Recht ist es bisher möglich gewesen, in Tarifverträgen Klauseln vorzusehen, nach denen das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreicht. Die seit vielen Jahren als geltendes Recht in Deutschland akzeptierte Regelung ist jüngst durch den Europäischen Gerichtshof überprüft worden. Begonnen hatte die gerichtliche Klärung in Hamburg. Die damalige Klägerin war beruflich 39 Jahre lang mit Tätigkeiten der Gebäudereinigung befasst. Ihr Arbeitsverhältnis endete im Einklang mit dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente haben, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden würde. Als die Klägerin das Rentenalter von 65 Jahren erreichte, wurde ihr von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis damit ende. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie erhob hiergegen Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht hat. Die Kägerin machte geltend, dass die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12.10.2010, Rs. C-45/09 zunächst klargestellt, dass eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch ende, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreiche, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstelle. Derartige Klauseln seien jedoch seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Sie böten den Arbeitnehmern eine gewisse Stabilität der Beschäftigung und würden langfristig einen vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand verheißen. Den Arbeitgebern gäben sie gleichzeitig eine gewisse Flexibilität bei ihrer Personalplanung. Diese Klauseln schafften einen Ausgleich zwischen divergierenden aber rechtmäßigen Interessen, die sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens einfügten und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft seien. Diese Ziele – so der EuGH – seien grundsätzlich auch im Sinne der Richtlinie 2000/78 objektiv angemessen.
Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie in Deutschland der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vorsieht, rechtlich in Ordnung sei.
Dr.Christoph Schlüter Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht
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