SIMON & SCHUBERT
Rechtsanwälte und Notar

Meinardusstraße 4
26122 Oldenburg

T +49 441 9 50 88 - 0
F +49 441 9 50 88 - 233
info@simon-schubert.net

Postfach 4663
26056 Oldenburg
Gerichtsfach Nr. 16
Arbeitsverhältnis und doch kein Ende?


Viele wissen, dass ein Arbeitsverhältnis dann endet, wenn es einvernehmlich aufgehoben wird, eine Befristung ausläuft oder es gekündigt wird. Endet das Arbeitsverhältnis aber auch dann, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht wird?

Nach deut­schem Recht ist es bisher möglich gewesen, in Ta­rif­ver­trä­gen Klau­seln vorzusehen, nach de­nen das Ar­beitsverhältnis au­to­ma­tisch en­det, wenn der Bes­chäf­tig­te das Ren­ten­al­ter er­reicht. Die seit vielen Jahren als geltendes Recht in Deutschland akzeptierte Regelung ist jüngst durch den Europäischen Gerichtshof überprüft worden. Begonnen hatte die gerichtliche Klärung in Hamburg. Die damalige Klä­ge­rin war be­ruf­lich 39 Jah­re lang mit Tä­tig­kei­ten der Ge­bäu­de­rei­ni­gung be­fasst. Ihr Ar­beits­ver­hält­nis en­dete im Ein­klang mit dem Ta­rif­ver­trag für das Ge­bäu­de­rei­ni­gungs­ge­wer­be mit Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats, in dem sie An­spruch auf ei­ne Al­ters­ren­te haben, spä­tes­tens mit Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats, in dem sie das 65. Le­bens­jahr voll­en­den würde. Als die Klä­ge­rin das Ren­ten­al­ter von 65 Jah­ren er­reich­te, wur­de ihr von ih­rem Ar­beit­ge­ber mit­ge­teilt, dass ihr Ar­beits­ver­hält­nis da­mit en­de. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie er­hob hiergegen Kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Ham­burg, das den Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof um ei­ne Vor­abentscheidung er­sucht hat. Die Kägerin machte gel­tend, dass die Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­ver­hält­nis­ses ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Al­ters dar­stelle.

Der Eur­o­päi­sche Ge­richts­ho­f hat mit seinem Urteil vom 12.10.2010, Rs. C-45/09 zu­nächst klargestellt, dass eine Klau­sel, nach der das Ar­beits­ver­hält­nis au­to­ma­tisch en­de, wenn der Be­schäf­tig­te das Ren­ten­al­ter er­reiche, ei­ne un­mit­tel­bar auf dem Al­ter be­ru­hen­de Un­gleich­be­hand­lung dar­stelle. Der­ar­ti­ge Klau­seln seien jedoch seit lan­gem Teil des Ar­beits­rechts zahl­rei­cher Mit­glied­staa­ten und in den Be­zie­hun­gen des Ar­beits­le­bens wei­t­hin üb­lich. Sie böten den Ar­beit­neh­mern ei­ne ge­wis­se Sta­bi­li­tät der Be­schäf­ti­gung und würden lang­fris­tig ei­nen vor­her­seh­ba­ren Ein­tritt in den Ru­he­stand ver­hei­ßen. Den Arbeitgebern gäben sie gleich­zei­tig ei­ne ge­wis­se Fle­xi­bi­li­tät bei ih­rer Per­so­nal­pla­nung. Die­se Klau­seln schafften ei­nen Aus­gleich zwi­schen di­ver­gie­ren­den aber recht­mä­ßi­gen In­te­res­sen, die sich in ei­nen kom­ple­xen Kon­text von Be­zie­hun­gen des Ar­beits­le­bens ein­fügten und eng mit po­li­ti­schen Ent­schei­dun­gen im Be­reich Ru­he­stand und Be­schäf­ti­gung ver­knüpft seien. Die­se Zie­le – so der EuGH – seien grund­sätz­lich auch im Sinne der Richt­li­nie 2000/78 ob­jek­tiv an­ge­mes­sen.

Der Gerichts­hof ge­lan­gte zu dem Er­geb­nis, dass die au­to­ma­ti­sche Be­en­di­gung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen bei Er­rei­chen des Ren­te­nal­ters des Be­schäf­tig­ten, wie sie in Deutsch­land der Rahmenta­rif­ver­trag für die ge­wer­blich Be­schäf­tig­ten in der Ge­bäu­de­rei­ni­gung vor­sieht, rechtlich in Ordnung sei.


Dr.Christoph Schlüter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht