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Gerichtsfach Nr. 16
Haftung für Arzneimittel am Beispiel VIOXX


Immer wieder setzen sich die Gerichte in Deutschland mit Haftungsansprüchen gegen Arzneimittelhersteller auseinander. Jüngst geschah dies etwa durch den Bundesgerichtshof am 16.03.2010 (Az.: VI. ZR 64/09), der ebenso wie das Oberlandesgericht Zweibrücken am 14.09.2010 (5 U 18/09) über Gesundheitsschäden von Patienten nach der Einnahme des Me­di­ka­ments “VIOXX” zu entscheiden hatte. In dem Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Kläger das Medikament “VIOXX” eingenommen und daraufhin einen Herzinfarkt er­lit­ten hatte.

Das Medikament VIOXX hat auch in Deutschland für Schlagzeilen gesorgt. Worum ging es? Nach einer Pressemitteilung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) vom 01.02.2006 erkrankten oder verstarben allein in Deutschland rund 7.000 Per­so­nen durch die Einnahme von VIOXX. In den USA kam es nach Angaben von Heynemann (ZMGR 2009, 400) zu Sam­mel­kla­gen von rund 66.000 Geschädigten. Nach Darstellung von Spiegel Online zahlte der Hersteller dieses Medikaments, der US-Phar­ma­kon­zern Merck, Sharp & Dome, 4,85 Milliarden Dollar zur Erledigung verschiedener Sammelklagen. Der Vertrieb von “VIOXX” ist im September 2004 eingestellt worden.

Nach dem deutschen Recht haftet ein Arzneimittelhersteller nach § 84 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Diese Vorschrift regelt einen ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Schadensersatzanspruch gegen den phar­ma­zeu­ti­schen Unternehmer, der ein Arz­nei­mit­tel in den Verkehr gebracht hat, welches bei be­stim­mungs­ge­mä­ßem Gebrauch unvertretbare schädliche Wirkungen verursacht. Der Hersteller haftet auch für fehlerhafte und unvollständige Gebrauchsanweisungen (Instruktionsfehler).

Es ist nicht zu vermeiden, dass Medikamente Ne­ben­wir­kun­gen haben. Gehen diese Nebenwirkungen aber nach den Maß­stä­ben der medizinischen Wissenschaft über ein vertretbares Maß hinaus (überwiegt z.B. das Risiko von Her­zin­fark­ten den konkreten therapeutischen Wert eines Medikaments in Ge­stalt einer Blutdrucksenkung), so haftet der Hersteller. Dem Geschädigten kommt dabei eine im Jahr 2002 eingeführte Vermutungsregelung zu Gute. Hiernach wird die Ursächlichkeit einer Arzneimittelanwendung für den eingetretenen Schaden vermutet, wenn das Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.  Dem Patienten hilft weiter, dass er ein Recht zur Ein­sicht in die Akten des Herstellers hat. Dort kann er Informationen z.B. über im Entwicklungsverfahren bekannt gewordene Nebenwirkungen erhalten.

Es bestehen daher durchaus rechtliche Möglichkeiten einen solchen Anspruch erfolgreich vorzubereiten und durchzusetzen.



Dr.Christoph Schlüter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht