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Haftung für Arzneimittel am Beispiel VIOXX |
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Immer wieder setzen sich die Gerichte in Deutschland mit Haftungsansprüchen gegen Arzneimittelhersteller auseinander. Jüngst geschah dies etwa durch den Bundesgerichtshof am 16.03.2010 (Az.: VI. ZR 64/09), der ebenso wie das Oberlandesgericht Zweibrücken am 14.09.2010 (5 U 18/09) über Gesundheitsschäden von Patienten nach der Einnahme des Medikaments “VIOXX” zu entscheiden hatte. In dem Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Kläger das Medikament “VIOXX” eingenommen und daraufhin einen Herzinfarkt erlitten hatte.
Das Medikament VIOXX hat auch in Deutschland für Schlagzeilen gesorgt. Worum ging es? Nach einer Pressemitteilung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) vom 01.02.2006 erkrankten oder verstarben allein in Deutschland rund 7.000 Personen durch die Einnahme von VIOXX. In den USA kam es nach Angaben von Heynemann (ZMGR 2009, 400) zu Sammelklagen von rund 66.000 Geschädigten. Nach Darstellung von Spiegel Online zahlte der Hersteller dieses Medikaments, der US-Pharmakonzern Merck, Sharp & Dome, 4,85 Milliarden Dollar zur Erledigung verschiedener Sammelklagen. Der Vertrieb von “VIOXX” ist im September 2004 eingestellt worden.
Nach dem deutschen Recht haftet ein Arzneimittelhersteller nach § 84 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Diese Vorschrift regelt einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer, der ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, welches bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unvertretbare schädliche Wirkungen verursacht. Der Hersteller haftet auch für fehlerhafte und unvollständige Gebrauchsanweisungen (Instruktionsfehler).
Es ist nicht zu vermeiden, dass Medikamente Nebenwirkungen haben. Gehen diese Nebenwirkungen aber nach den Maßstäben der medizinischen Wissenschaft über ein vertretbares Maß hinaus (überwiegt z.B. das Risiko von Herzinfarkten den konkreten therapeutischen Wert eines Medikaments in Gestalt einer Blutdrucksenkung), so haftet der Hersteller. Dem Geschädigten kommt dabei eine im Jahr 2002 eingeführte Vermutungsregelung zu Gute. Hiernach wird die Ursächlichkeit einer Arzneimittelanwendung für den eingetretenen Schaden vermutet, wenn das Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Dem Patienten hilft weiter, dass er ein Recht zur Einsicht in die Akten des Herstellers hat. Dort kann er Informationen z.B. über im Entwicklungsverfahren bekannt gewordene Nebenwirkungen erhalten.
Es bestehen daher durchaus rechtliche Möglichkeiten einen solchen Anspruch erfolgreich vorzubereiten und durchzusetzen.
Dr.Christoph Schlüter Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht
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